0531-614 986 41info@ra-rudek.de

Ihr Recht im Fall einer Behinderung

Jährlich werden in Deutschland etwa 2 Mio. Anträge auf Feststellung einer Behinderung gestellt. Um das bewältigen zu können, arbeiten die Behörden „nach Aktenlage“. Eine Untersuchung des Betroffenen erfolgt nur im Ausnahmefall. Der zuerkannte Grad der Behinderung (GdB) bleibt deshalb häufig hinter den Erwartungen der Betroffenen und dem tatsächlichen Ausmaß der Behinderung zurück.

Innerhalb eines Monats können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Jetzt gilt es, die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen herauszuarbeiten und unter Berücksichtigung der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ aufzuzeigen, dass die bisherige Entscheidung Ihrer Behinderung nicht gerecht wird. Dabei helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne.

Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und es kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser ist vielfach der Schlüssel für einen frühzeitigen und gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersrente für Schwerbehinderte Menschen), er hilft Steuern zu sparen, begründet zusätzliche Urlaubsansprüche und kann vor Kündigung schützen.

Als Fachanwalt für Sozialrecht berate und vertrete ich Sie, wenn die Verwaltung z. B. …

  • die Höhe Ihres GdB zu niedrig feststellt.
  • Ihre Anerkennung als Schwerbehinderter ablehnt.
  • beantragte Merkzeichen (z. B. „G“ oder „aG“) nicht gewährt.
  • Ihren Grad der Behinderung herabsetzen will